Dashcam 2025: Was erlaubt ist – und welche Bußgelder drohen


Dashcam 2025: Was erlaubt ist – und welche Bußgelder drohen
Dashcam-Nutzung: Was ist 2025 erlaubt und was verboten?
In Deutschland darf man eine Dashcam im Auto verwenden, allerdings nur zu privaten Zwecken und unter bestimmten Auflagen. Permanente Aufzeichnungen ohne konkreten Anlass sind unzulässig, da sie gegen Datenschutzrecht verstoßen. Erlaubt ist hingegen ein Modus, bei dem die Kamera in kurzen Schleifen aufnimmt und nur bei besonderen Ereignissen speichert – etwa wenn ein Unfall oder eine starke Bremsung erfolgt. Auf diese Weise wird nur relevantes Geschehen festgehalten und die kontinuierliche Überwachung des Verkehrs vermieden.
Wichtig ist: Niemand darf gegen seinen Willen gefilmt werden. Das bedeutet insbesondere, dass man Aufnahmen fremder Personen oder Kennzeichen keinesfalls ohne Erlaubnis veröffentlichen darf. Die Dashcam-Aufzeichnungen sind ausschließlich für den eigenen privaten Gebrauch gedacht – eine Weitergabe oder Publikation (z.B. auf YouTube oder Social Media) wäre ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht und datenschutzrechtlich verboten. Ein spezielles Dashcam-Gesetz gibt es in Deutschland auch 2025 nicht; maßgeblich sind die allgemeinen Datenschutzgesetze (insbesondere DSGVO und BDSG), die den Einsatz der Kameras stark reglementieren.
Auf einen Blick: Was ist erlaubt, was nicht?
- ✅ Erlaubt: Die Installation einer Dashcam im Fahrzeug und das Filmen zur privaten Nutzung, sofern kurz und anlassbezogen aufgezeichnet wird. Moderne Dashcams überschreiben alte Aufnahmen automatisch und speichern nur bei Ereignissen (z.B. Unfall) dauerhaft – diese Nutzung wird als datenschutzkonform angesehen.
- ❌ Verboten: Dauerhaftes Filmen ohne Anlass (ständige Aufnahme des Straßenverkehrs) ist datenschutzwidrig. Ebenfalls untersagt ist die Veröffentlichung von Dashcam-Videos, auf denen andere Personen oder Kennzeichen erkennbar sind, ohne deren Einwilligung. Auch das gezielte Filmen, um Verkehrsverstöße anderer aufzudecken, ist nicht zulässig – die Videoüberwachung zur Strafverfolgung ist allein der Polizei vorbehalten.
Datenschutz: Wann darf man filmen und wie ist die Speicherung geregelt?
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) setzt enge Grenzen für Dashcams im öffentlichen Raum. Nach Art. 6 Abs. 1(f) DSGVO ist eine Videoaufzeichnung nur dann zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und keine überwiegenden Interessen der gefilmten Personen entgegenstehen. Daraus folgt: Dashcams dürfen nur anlassbezogen aufzeichnen. Ohne konkreten Anlass – also rein vorsorglich alles mitzufilmen – überwiegt das Persönlichkeitsrecht Unbeteiligter, weshalb solche Daueraufnahmen unzulässig sind.
In der Praxis bedeutet das, eine Dashcam sollte so eingestellt sein, dass sie ständig in kurzen Intervallen überschreibt und nur bei einem Ereignis die Aufnahme speichert. Oft verfügen die Geräte über einen G-Sensor oder Beschleunigungssensor: Bei starker Verzögerung, Erschütterung oder einem Aufprall wird die vorhergehende Minute gespeichert und vor Überschreiben geschützt. Mehr als 1–3 Minuten an anlassfreiem Vorlaufmaterial sollten nicht auf der Speicherkarte verbleiben. Eine längere dauerhafte Aufzeichnung ohne besonderen Anlass verstößt gegen das Datenschutzrecht. Die Datenschutzbehörden betonen, dass solche kurzen Loop-Aufnahmen ausreichen, um einen Unfallhergang festzuhalten, ohne permanent alle Umstehenden zu filmen.
Ein weiterer Haken: Informationspflicht. Normalerweise muss bei Videoüberwachung (z.B. im Laden oder am Privatgrundstück) ein deutliches Hinweisschild darauf aufmerksam machen. Im fließenden Verkehr ist das praktisch unmöglich, Dashcam-Nutzer können die gefilmten Personen nicht vorab informieren. Das stellt einen zusätzlichen Verstoß gegen die DSGVO dar. Dennoch wird diese fehlende Information in der Regel toleriert, sofern die Aufzeichnung wirklich nur im Ernstfall kurz erfolgt – hier sehen die Gerichte im Zweifel das Beweisinteresse bei einem Unfall als gewichtiger an als den formalen Verstoß der unterlassenen Information.
Zusammengefasst verlangt der Datenschutz beim Dashcam-Einsatz: so viel Aufzeichnung wie nötig, so wenig wie möglich. Anlassbezogene Kurzaufnahmen sind der Schlüssel: Die Kamera läuft im Hintergrund, überschreibt fortlaufend und speichert nur bei Vorfällen. Wer hingegen dauerhaft alles filmt oder die Videos ungefiltert speichert, bewegt sich außerhalb des Erlaubten und riskiert Sanktionen.
Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel vor Gericht
Eine häufige Frage ist, ob Dashcam-Videos nach einem Unfall vor Gericht als Beweis verwendet werden dürfen. Die Antwort lautet: Ja, unter Umständen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2018 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass selbst unerlaubt aufgenommene Dashcam-Videos im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar sein können. Konkret ging es um einen Fall, in dem ein Autofahrer seine Kamera permanent laufen ließ und einen Crash filmte. Obwohl die dauerhafte Aufnahme datenschutzwidrig war, hielt der BGH das Video als Beweis für zulässig – nach sorgfältiger Interessenabwägung im Einzelfall.
Warum dieses Urteil? Das Gericht argumentierte, dass kein automatisches Beweisverwertungsverbot für solche Aufnahmen besteht. Datenschutzgesetze dienen dem Persönlichkeitsschutz, enthalten aber selbst keine Regelung, die Beweismittel vor Gericht ausschließt. Zudem würden Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr sich ohnehin der Beobachtung durch andere aussetzen – wer auf der Straße fährt, kann von anderen gesehen und auch gefilmt werden. Gerade bei Unfällen bestehe oft eine Beweisnot, da die Ereignisse schnell ablaufen und Zeugen fehlen. Deshalb könne das Aufklärungsinteresse im Prozess im konkreten Fall schwerer wiegen als der Datenschutz der Beteiligten.
Allerdings betonte der BGH zugleich, dass permanentes, anlassloses Filmen nicht erforderlich ist und an sich gegen Datenschutz verstößt. Das heißt: Man darf jetzt nicht daraus schließen, dass Daueraufnahmen allgemein erlaubt wären. Gerichte werden immer abwägen, ob im jeweiligen Prozess der Nutzen des Videos größer ist als der Eingriff in die Rechte Dritter. In der Regel werden kurze, anlassbezogene Aufnahmen (z.B. die letzten 30 Sekunden vor einem Unfall) eher akzeptiert, weil sie genau den Unfallhergang zeigen.
Fazit: Dashcam-Clips können vor Gericht als Beweismittel dienen, insbesondere in Zivilverfahren zur Klärung der Schuldfrage bei Unfällen. Es gibt keinen allgemeinen Beweisverbot für solche Videos. Dennoch erfolgt die Zulassung fallabhängig: Die Richter müssen prüfen, ob das Interesse an der Wahrheitsfindung im Unfallprozess das Datenschutzinteresse der gefilmten Person überwiegt. Ist dies der Fall, wird das Video verwertet – parallel dazu kann der Dashcam-Nutzer aber wegen des Datenschutzverstoßes theoretisch belangt werden.
Tipp: Trotz der möglichen Beweisverwertung sollten Dashcams datenschutzkonform betrieben werden (also nur kurzfristig und anlassbezogen aufzeichnen). So minimiert man das Risiko von Problemen und die Aufnahmen sind im Ernstfall eher gerichtsfest. Die Haltung von Experten wie dem ADAC ist klar: Zumindest kurze Unfallaufnahmen sollten zulässig sein, um die Schuldfrage zu klären, ohne gleich den Datenschutz Dritter übermäßig zu beeinträchtigen.
Bußgelder bei Dashcam-Verstößen
Wer gegen die datenschutzrechtlichen Vorgaben bei Dashcams verstößt, dem können empfindliche Bußgelder drohen. Die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder haben angekündigt, Verstöße im Einzelfall zu ahnden. Welche Szenarien sind problematisch? Zum Beispiel:
- Daueraufnahmen ohne Anlass: Wenn die Dashcam durchgehend filmt, verstößt dies gegen die DSGVO und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Hier gilt es nicht auf die Zulässigkeit vor Gericht zu spekulieren – die Behörde kann den Verstoß als solchen bestrafen, auch wenn das Video im Unfallprozess zugelassen wurde.
- Unzulässige Veröffentlichung: Wer Dashcam-Videos, auf denen andere Personen oder Kennzeichen erkennbar sind, einfach online stellt (YouTube, Facebook etc.), verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen. Solche Veröffentlichungen ohne Einwilligung können ebenfalls Bußgelder oder strafrechtliche Schritte nach sich ziehen.
- „Hilfssheriff“-Aktionen: Filmt man gezielt Verkehrssünder, um deren Fehlverhalten der Polizei zu melden, bewegt man sich auf verbotenem Terrain. Private Videoaufnahmen zur Strafverfolgung sind in Deutschland nicht zulässig – das ist allein Sache der Behörden. Wer mit der Dashcam andere überführen will, riskiert ebenfalls ein Bußgeld wegen Datenschutzverstoß.
Die Höhe der Bußgelder richtet sich nach Schwere und Umständen des Einzelfalls. Theoretisch erlaubt die DSGVO sehr hohe Strafen – für Unternehmen bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des Jahresumsatzes. Bei Privatleuten sind solche Summen unrealistisch; hier bewegen sich bekannte Fälle im hundert- bis niedrigen vierstelligen Bereich. So wurden etwa in Hessen bereits kleinere Bußgelder verhängt. In Sachsen wurden gegen Privatpersonen bislang maximal ca. 1000 € Bußgeld festgesetzt. Diese Größenordnung droht, wenn jemand vorsätzlich oder wiederholt gegen die Regeln verstößt.
Wichtig: Die Behörden schauen genauer hin, sobald Dashcam-Material extern verwendet wird. Das Bayerische Landesamt für Datenschutz hat z.B. angekündigt, Fälle zu prüfen, in denen Dashcam-Videos an Polizei, Versicherung oder ins Internet weitergegeben werden. Hier ist also Vorsicht geboten. Wer seine Aufnahmen wirklich nur für den eigenen Unfallnachweis nutzt und sonst niemandem zugänglich macht, hat wenig zu befürchten – nutzt man die Kamera jedoch zur Überwachung anderer, können die Datenschutzwächter einschreiten.
Abschließend lässt sich sagen, dass Dashcams nicht mehr grundsätzlich verboten sind, aber enge Leitplanken existieren. Hält man sich an die Datenschutz-Vorgaben – nur kurze Aufnahmen im Ernstfall, keine Weitergabe/Veröffentlichung – dann bleibt man auf der sicheren Seite. Andernfalls können Bußgelder und ggf. zivilrechtliche Ansprüche der Gefilmten drohen.
FAQ: Häufige Fragen zur Dashcam-Nutzung
Sind Dashcams in Deutschland 2025 erlaubt? – Ja, der Einbau und Besitz einer Dashcam ist erlaubt, und die Kamera darf zu privaten Zwecken mitlaufen. Allerdings nur mit Einschränkungen: Die Aufnahmen dürfen nicht dauerhaft und anlasslos erfolgen, sondern müssen datenschutzkonform (kurze Loop-Aufzeichnung, Speicherung nur bei Vorfall) gestaltet sein. Eine ständige Überwachung des Straßenverkehrs mit der Kamera ist verboten, obwohl die Dashcam selbst nicht verboten ist. Kurz gesagt: Erlaubt ist die Dashcam nur im “Privacy-Modus” – also in Schleife und eventgesteuert.
Darf ich meine Dashcam-Aufnahmen veröffentlichen (z.B. auf YouTube)? – Nein. Dashcam-Videos gehören in den privaten Gebrauch. Das ungefragte Veröffentlichen von Aufnahmen, auf denen andere Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, ist unzulässig. Es verstößt gegen Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Man bräuchte für eine Veröffentlichung die Einwilligung aller erkennbaren Personen, was im Verkehr praktisch unmöglich ist. Wer Dashcam-Clips trotzdem ins Netz stellt, macht sich angreifbar – es drohen Abmahnungen, Unterlassungsforderungen oder Bußgelder von Datenschutzbehörden.
Können Dashcam-Videos vor Gericht als Beweis genutzt werden? – Ja, unter bestimmten Umständen. In einem Unfallprozess kann das Gericht Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel zulassen, wenn das Interesse an der Klärung des Unfallhergangs das Datenschutzinteresse der gefilmten Person überwiegt. Der BGH hat 2018 entschieden, dass auch ein datenschutzwidrig aufgenommenes Video verwertbar sein kann. Das heißt: Trotz Verstoßes gegen die DSGVO wird das Beweisvideo nicht automatisch ausgeschlossen. Achtung: Die Entscheidung gilt fallspezifisch. Wer vor Gericht ein Dashcam-Video vorlegen will, muss damit rechnen, dass der Richter die Umstände prüft. Bei einem kurzen Unfallvideo stehen die Chancen auf Verwertung gut; bei stundenlangen Aufnahmen eher nicht. Im Zweifel sollte man vorab anwaltlich klären, ob und wie man das Video einbringt.
Welche Strafe droht bei Verstößen gegen die Dashcam-Regeln? – Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden. Die Datenschutzbehörde kann je nach Schwere des Falls ein Bußgeld verhängen. In der Praxis lagen Strafen für private Dashcam-Nutzer bislang bei einigen hundert Euro, teils bis zu 1000 €. Theoretisch wären nach DSGVO auch höhere Beträge möglich, insbesondere bei Firmen (bis zu Millionenhöhen), aber bei Privatpersonen sind solche Extremstrafen bisher nicht bekannt. Wichtig zu wissen: Es gibt keinen Punkt in Flensburg für Dashcam-Verstöße, da es sich um Datenschutz-Ordnungswidrigkeiten handelt, nicht um Verkehrsverstöße im engeren Sinne. Dennoch können wiederholte oder grobe Verstöße teuer werden und sollten daher vermieden werden.
Darf ich mit der Dashcam Verkehrsverstöße anderer filmen und melden? – Nein, das ist nicht erlaubt. Auch wenn die Versuchung groß ist: Als Privatperson darf man nicht den Verkehr überwachen, um “Beweise” gegen andere zu sammeln. Solche anlasslosen Überwachungsaufnahmen verstoßen gegen Datenschutzrecht. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten per Video ist Aufgabe der Polizei – selbst diese darf nicht ohne Weiteres dauerfilmen. Wenn Sie also jemanden mit der Dashcam z.B. beim Rasen oder Rotlichtverstoß aufnehmen und zur Anzeige bringen, bewegen Sie sich rechtlich auf dünnem Eis. Im Zweifel riskieren Sie ein Bußgeld für den unzulässigen Kameraeinsatz, während das Video als Beweis vielleicht gar nicht verwertet wird. Besser: Im Falle gravierender Beobachtungen die Polizei informieren (ohne eigenes Video) oder als Zeuge zur Verfügung stehen, aber die Dashcam nicht als Überwachungsinstrument missbrauchen.